Zur Bewältigung der Corona-Krise hat der Gesetzgeber ein umfangreiches Paket an Maßnahmen auf den Weg gebracht, die sich zu einem guten Teil auch steuerlich auswirken. Viele Regelungen und Fördermaßnahmen wurden noch einmal verlängert und sollen erst zum 31.12.2022 enden. Für die Leserinnen und Leser des moveo Magazins möchte Sabine Engler einige Themen herausgreifen und möglicherweise nützliche Tipps geben.
Abgabefristen für Steuererklärungen wurden verlängert
Die allgemeine Abgabefrist für Steuererklärungen des Jahres 2021 endet grundsätzlich am 31.07.2022. Bei Vertretung durch einen Steuerberater verlängert sich diese Frist bis zum 28.02.2023. Diese Fristen stehen zurzeit noch unter dem Vorbehalt weiterer Fristverlängerungen.
Für noch ausstehende Steuererklärungen des Jahres 2020 wurde die Abgabefrist um drei Monate bis zum 31.10.2021 verlängert. Sofern Sie einen Steuerberater hiermit beauftragt haben, hat die Abgabe bis zum 31.05.2022 zu erfolgen.
Kurzarbeitergeld und Sonderzahlungen
Bezieher von Kurzarbeitergeld über 410 Euro können verpflichtet sein, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Denn das im abgelaufenen Jahr bezogene Kurzarbeitergeld muss zwar nicht direkt versteuert werden, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das heißt, es erhöht den Steuersatz auf die weiteren Einkünfte. Dafür können steuerfreie Sonderzahlungen an Arbeitnehmer noch bis zum 31.03.2022 ausgezahlt werden.
Homeoffice
Wer während der Pandemie im Homeoffice gearbeitet hat, kann dies mit einer Pauschale von fünf Euro pro Homeoffice-Arbeitstag für maximal 120 Tage im Jahr steuerlich geltend machen, auch wenn Voraussetzungen für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers nicht erfüllt werden können. Sind die Voraussetzungen für ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer erfüllt, kann dieses mit maximal 1.250 Euro im Jahr berücksichtigt werden. Fahrtkostenpauschalen können dann für diese Tage nicht berücksichtigt werden.
Nutzungsdauer von Computer-Hard- und Software auf ein Jahr verkürzt
Rückwirkend ab 01.01.2021 können Computer, Zubehör und Computerprogramme direkt im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden. Dies gilt auch für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Erzielung von beruflichen Einkünften verwendet werden.
Grundfreibetrag erhöht
Von der Erhöhung des Grundfreibetrags ab 2022 von derzeit 9.744 Euro auf 9.984 Euro profitieren alle Steuerpflichtigen. Auch die Wirkung der „kalten Progression“, durch die zum Beispiel bei Lohnerhöhungen häufig wenig übrigbleibt, wird weiter abgemildert.
Sonderabschreibungen für kleine und mittlere Unternehmen
Bei Anschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter können unter weiteren Voraussetzungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren neben der normalen Abschreibung Sonderabschreibungen in Höhe von bis zu 20 Prozent in Anspruch genommen werden. Begünstigt sind Unternehmen und Frei- berufler mit einem maximalen Gewinn von 200.000 Euro im Jahr. Diese Regel ist mit dem Jahressteuergesetz auch auf vermietete Wirt- schaftsgüter anwendbar.
Umsatzsteuer wird Prüfungsschwerpunkt bei Ärzten
Das Thema Umsatzsteuer rückt für Arzt- und Zahnarztpraxen in den Fokus künftiger Betriebsprüfungen. Die Finanzverwaltung bildet aktuell Schwerpunktprüfer aus, die sich auch mit Abrechnungen und Zusammenhängen im Gesundheitswesen auskennen. Das betrifft unter anderem die steuerliche Einordnung von Bereichen wie kosmetisch-ästhetische Leistungen, Bleaching ohne medizinische Indikation, Ernährungsberatung, Yoga, Gesundheitstelefon, Vorträge und Gutachtertätigkeiten sowie alle Leistungen ohne medizinisch-therapeutisches Ziel (individuelle Gesundheitsleistungen, IGeL).
Über die Steuerberatung Sabine Engler
Steuerberatung Sabine Engler
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